Abdecken von Kennzeichentafeln
§ 26b
Kennzeichentafeln müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigem Material, abgedeckt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abdecken von Kennzeichentafeln
§ 26b
Kennzeichentafeln müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigem Material, abgedeckt sind.
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