Anbringung der hinteren Kennzeichentafel
§ 26c
(1) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O muss dem Anhang der Richtlinie 70/222/EWG , ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, entsprechen.
(2) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EG ) muss dem Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der Fassung 1999/26/EG , ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999, S 32, entsprechen.
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