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§ 22b KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2004

Ausnahmegenehmigung

§ 22b

(1) Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.

(2) Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Übersiedlungsgut des Antragstellers, wenn das Fahrzeug,
  1. a) im Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war,
  2. b) in ständiger Verwendung gestanden ist und
  3. c) zur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist, oder
  4. 2. a) Schenkung, wenn das Fahrzeug
  1. aa) auf den Vorbesitzer bereits mindestens sechs Monate zugelassen war,
  2. ab) in ständiger Verwendung gestanden ist und
  3. ac) dessen Vorbesitzer in direkter verwandtschaftlicher Linie mit dem Antragsteller steht,
  1. b) Erbschaft, wenn das Fahrzeug
  1. ba) auf den Erblasser zugelassen war und
  2. bb) in ständiger Verwendung gestanden ist.

    In den Fällen der Z 1 und Z 2 dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.

  1. 3. Technische Gleichwertigkeit durch
  1. a) Gutachten eines Sachverständigen nach § 124 oder § 125 KFG 1967 oder
  2. b) vorgelegte gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist.

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