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Artikel 20 Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1966

Artikel 20

Nach dem 15. Juni 1960 werden das Original dieses Übereinkommens und die ihm angeschlossenen Texte in englischer und in deutscher Sprache beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Originals und dieser Texte in englischer und in deutscher Sprache übermitteln wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses am fünfzehnten März eintausendneunhundertsechzig geschlossene Übereinkommen unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR12147131

alte Dokumentnummer

N9196642035L

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