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Artikel 19 Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1966

Artikel 19

Dieses Übereinkommen wird in französischer und in russischer Sprache in einem einzigen Exemplar ausgefertigt. Dieser Ausfertigung werden Texte in englischer und in deutscher Sprache angeschlossen. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er entweder den französischen oder den russischen oder den englischen oder den deutschen Text als für sich verbindlich ansieht; in diesem Falle ist dieser Text auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien verbindlich, die von dem gleichen Recht Gebrauch gemacht und denselben Text angenommen haben. In allen anderen Fällen sind der französische und der russische Text maßgebend.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR12147130

alte Dokumentnummer

N9196642034L

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