Artikel 19
Dieses Übereinkommen wird in französischer und in russischer Sprache in einem einzigen Exemplar ausgefertigt. Dieser Ausfertigung werden Texte in englischer und in deutscher Sprache angeschlossen. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er entweder den französischen oder den russischen oder den englischen oder den deutschen Text als für sich verbindlich ansieht; in diesem Falle ist dieser Text auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien verbindlich, die von dem gleichen Recht Gebrauch gemacht und denselben Text angenommen haben. In allen anderen Fällen sind der französische und der russische Text maßgebend.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10011382
Dokumentnummer
NOR12147130
alte Dokumentnummer
N9196642034L
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