Artikel 20
Nach dem 15. Juni 1960 werden das Original dieses Übereinkommens und die ihm angeschlossenen Texte in englischer und in deutscher Sprache beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Originals und dieser Texte in englischer und in deutscher Sprache übermitteln wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses am fünfzehnten März eintausendneunhundertsechzig geschlossene Übereinkommen unterschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10011382
Dokumentnummer
NOR12147131
alte Dokumentnummer
N9196642035L
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