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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 9

Befreiung von Steuern

Die Luftfahrtunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften dieses Staates von den Steuern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und von der Lohnsumme, sowie von gleichartigen Steuern, die im Gebiete dieses Vertragschließenden Teiles in Zukunft eingeführt werden, befreit werden. Diese Befreiung wird jedoch nur für die Tätigkeiten gelten, die unmittelbar mit dem Luftfahrtbetrieb und dem Zubringerdienst zusammenhängen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146848

alte Dokumentnummer

N9196210430E

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