Artikel 10
Direkter Transitverkehr
Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146849
alte Dokumentnummer
N9196210431E
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