vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 10

Direkter Transitverkehr

Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146849

alte Dokumentnummer

N9196210431E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)