Artikel 8
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen angemessene Gebühren einzuheben oder deren Einhebung zu gestatten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren nicht höher sind als jene, die von einem anderen Fluglinienunternehmen gezahlt werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.
Schlagworte
Flughafengebühr
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146847
alte Dokumentnummer
N9196210429E
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