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Artikel 17 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 17

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Wenn sich zwischen den Vertragschließenden Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten ergeben, werden die Vertragschließenden Teile versuchen, diese im Wege unmittelbarer Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden zu schlichten. Sollten solche Aussprachen nicht zum Erfolg führen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg zu bereinigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146857

alte Dokumentnummer

N9196210439E

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