ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Abkommens:
- a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden;
- b) bedeutet der Begriff „internationale Warenbeförderung“ die entgeltliche oder unentgeltliche gewerbliche Beförderung von Gütern, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt;
- c) bedeutet der Ausdruck „Steuern und Abgaben von Beförderungen“:
- Umsatzsteuern und Steuern ähnlicher Art, wie zum Beispiel Steuern vom Wertzuwachs;
- Gebühren für die Ausstellung von Beförderungsbewilligungen oder andere erforderliche Urkunden;
- Steuern oder Steuerzuschläge, die für die in Betracht kommende Beförderungsleistung zusätzlich zu den Steuern anfallen können, welche ausschließlich auf Grund der Innehabung oder Inverkehrsetzung des Fahrzeuges erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011357
Dokumentnummer
NOR40058060
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