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ARTIKEL 2 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1962

ARTIKEL 2

Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und vorübergehend im Rahmen einer internationalen Warenbeförderung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gilt nicht für Wege- und Brückengelder, Verbrauchsteuern oder Steuern oder Abgaben von Beförderungen.

Schlagworte

Wegegeld

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011357

Dokumentnummer

NOR40058061

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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