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ARTIKEL 1 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1962

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Abkommens:

  1. a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden;
  2. b) bedeutet der Begriff „internationale Warenbeförderung“ die entgeltliche oder unentgeltliche gewerbliche Beförderung von Gütern, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt;
  3. c) bedeutet der Ausdruck „Steuern und Abgaben von Beförderungen“:

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011357

Dokumentnummer

NOR40058060

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