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ARTIKEL 14 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1962

ARTIKEL 14

Nach dem 18. Mai 1957 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu GENF, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011357

Dokumentnummer

NOR40058073

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