ARTIKEL 13
Außer den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 4;
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen nach Artikel 6;
- d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 7;
- e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 8;
- f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2;
- g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011357
Dokumentnummer
NOR40058072
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