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ARTIKEL 13 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1962

ARTIKEL 13

Außer den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 4;
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 6;
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 7;
  5. e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 8;
  6. f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2;
  7. g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011357

Dokumentnummer

NOR40058072

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