vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32. Warschauer Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.12.1961

5. KAPITEL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

Artikel 32.

Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im Falle der Beförderung von Gütern sind jedoch Schiedsklauseln im Rahmen dieses Abkommens zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines der im Artikel 28 Abs. 1 bezeichneten Gerichte stattfinden soll.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055858

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)