4. KAPITEL
BESTIMMUNGEN ÜBER GEMISCHTE BEFÖRDERUNGEN.
Artikel 31.
(1) Bei gemischten Beförderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nur für die Luftbeförderung und nur, wenn diese den Voraussetzungen des Artikels 1 entspricht.
(2) Keine Bestimmung des Abkommens hindert die Parteien, für den Fall einer gemischten Beförderung Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den Luftbeförderungsschein aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung die Vorschriften dieses Abkommens beachtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40055857
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