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Anlage 2 Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Anlage 2

Annex II

Vom Stromabschnitt Gabcikovo – Gönyü.

Hinsichtlich der zur Erhaltung normaler Schiffahrtsverhältnisse im Stromabschnitt Gabcikovo-Gönyü (von km 1821 bis km 1791) notwendigen Arbeiten erkennen die Vertragschließenden Teile übereinstimmend an, daß es im allgemeinen Interesse gelegen ist, diesen Stromabschnitt in gut schiffbarem Zustand zu erhalten, und daß die hiefür notwendigen Arbeiten bei weitem das Ausmaß übersteigen, das billigerweise von den zuständigen Uferstaaten verlangt werden kann.

Es wird daher vereinbart, daß die Donaukommission die Frage beraten und entscheiden wird, ob zu diesem Zweck die Bildung einer Stromsonderverwaltung ähnlich den in Artikel 20 und 21 vorgesehenen Stromsonderverwaltungen zweckmäßig wäre oder ob für diesen Abschnitt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 4 und 34 (Absatz zwei) dieser Konvention ausreichend ist.

Im Falle der Bildung einer Verwaltung sind Bestimmungen entsprechend denen des Artikels 20 dieser Konvention, von der dieser Annex einen integrierenden Bestandteil bildet, anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten diese Konvention unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in Belgrad, am 18. August 1948.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40005388

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