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Artikel 6. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 6.

Die Kommission wählt aus ihren Mitgliedern für einen Zeitraum von 3 Jahren einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003723

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