Artikel 6.
Die Kommission wählt aus ihren Mitgliedern für einen Zeitraum von 3 Jahren einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003723
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
