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Artikel 7. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 7.

Die Kommission setzt die Termine für ihre Tagungen und ihre Geschäftsordnung fest.

Die Kommission tritt das erste Mal binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Konvention zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003724

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