Artikel 7.
Die Kommission setzt die Termine für ihre Tagungen und ihre Geschäftsordnung fest.
Die Kommission tritt das erste Mal binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Konvention zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003724
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