Artikel 39.
Die Durchführung von Arbeiten und die Aufteilung der hiebei entstehenden Kosten auf jenen Strecken der Donau, die die Staatsgrenze bilden, wird von den betreffenden Anrainerstaaten einvernehmlich geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003756
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