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Artikel 38. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 38.

Die Art der Einhebung der Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und der besonderen Abgaben wird durch Vorschriften geregelt, die entweder die Kommission, die Donaustaaten oder die Verwaltungen erlassen. Die Donaustaaten und die Verwaltungen erlassen ihre Vorschriften im Einvernehmen mit der Kommission.

Die Abgaben sind nach der Tragfähigkeit des Schiffes zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003755

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