Artikel 38.
Die Art der Einhebung der Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und der besonderen Abgaben wird durch Vorschriften geregelt, die entweder die Kommission, die Donaustaaten oder die Verwaltungen erlassen. Die Donaustaaten und die Verwaltungen erlassen ihre Vorschriften im Einvernehmen mit der Kommission.
Die Abgaben sind nach der Tragfähigkeit des Schiffes zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003755
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