Abschnitt II.
Lotsendienst.
Artikel 31.
Auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores werden Lotsenkorps gebildet, die den zuständigen Verwaltungen (Artikel 22) unterstehen.
Die Vorschriften über den Lotsendienst sind von den Verwaltungen im Einklang mit den grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau (Artikel 8 lit. f) festzulegen und der Kommission zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003748
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