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Artikel 31. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Abschnitt II.

Lotsendienst.

Artikel 31.

Auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores werden Lotsenkorps gebildet, die den zuständigen Verwaltungen (Artikel 22) unterstehen.

Die Vorschriften über den Lotsendienst sind von den Verwaltungen im Einklang mit den grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau (Artikel 8 lit. f) festzulegen und der Kommission zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003748

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