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Artikel 30. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 30.

Kriegsschiffen aller Nichtdonaustaaten ist die Befahrung der Donau untersagt.

Kriegsschiffe der Donaustaaten dürfen die Donau außerhalb der Grenzen des Staates, dessen Flagge sie führen, nur nach vorher eingeholtem Einverständnis mit den betreffenden Donaustaaten befahren.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003747

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