Artikel 29.
Die die Donau befahrenden Schiffe können an Bord befindliche Funkanlagen sowie an Land befindliche Nachrichtenanlagen für Zwecke der Schiffahrt benützen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003746
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
