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Artikel 28. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 28.

Die von den Donaustaaten für die Stromüberwachung (Polizei) verwendeten Schiffe haben außer ihrer Nationalflagge noch ein einheitliches Kennzeichen zu führen; die Beschreibung und die Nummern dieser Schiffe sind der Kommission bekanntzugeben. Diese Schiffe sowie die im Zolldienst der Donaustaaten verwendeten dürfen die Donau nur innerhalb der Grenzen des Landes befahren, dessen Flagge sie führen; außerhalb der Grenzen bedürfen sie hiezu der Bewilligung der betreffenden Donaustaaten.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003745

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