ARTIKEL IV
Bis zum Inkrafttreten des oben erwähnten Abkommens gelten alle darauf bezüglichen Verweisungen, abgesehen von denen des Artikels II Abschnitt 2 und des Artikels V, als Verweisungen auf die am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßte Vorläufige Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt und Verweisungen auf die Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Versammlung und den Rat gelten als Verweisungen auf die Vorläufige Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Vorläufige Versammlung und den Vorläufigen Rat.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011327
Dokumentnummer
NOR40039027
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