ARTIKEL III
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das oben erwähnte Abkommen; jedoch kann jeder Vertragsstaat, der Partei dieser Vereinbarung ist, sie mit einjähriger Frist durch Anzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika kündigen, die unverzüglich alle anderen Vertragsstaaten von einer solchen Kündigung und dem Ausscheiden in Kenntnis setzen wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011327
Dokumentnummer
NOR40039026
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