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ARTIKEL IV Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1958

ARTIKEL IV

Bis zum Inkrafttreten des oben erwähnten Abkommens gelten alle darauf bezüglichen Verweisungen, abgesehen von denen des Artikels II Abschnitt 2 und des Artikels V, als Verweisungen auf die am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßte Vorläufige Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt und Verweisungen auf die Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Versammlung und den Rat gelten als Verweisungen auf die Vorläufige Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die Vorläufige Versammlung und den Vorläufigen Rat.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011327

Dokumentnummer

NOR40039027

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