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ARTIKEL III Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1958

ARTIKEL III

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das oben erwähnte Abkommen; jedoch kann jeder Vertragsstaat, der Partei dieser Vereinbarung ist, sie mit einjähriger Frist durch Anzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika kündigen, die unverzüglich alle anderen Vertragsstaaten von einer solchen Kündigung und dem Ausscheiden in Kenntnis setzen wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011327

Dokumentnummer

NOR40039026

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