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Artikel 7 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Artikel 7

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004851

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