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Artikel 6 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Artikel 6

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004850

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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