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§ 20 KlGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1990

ABSCHNITT V.

Übergangsbestimmungen

§ 20.

(1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die §§ 2 und 3 nicht berührt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 abweicht.

(3) Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit anderen als den im § 4 genannten Vertragsparteien bleiben aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146565

alte Dokumentnummer

N9195939484L

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