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§ 3 KlGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Pachtbeschränkungen.

§ 3.

(1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.

(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18) eines Kleingartens kann nur entweder eine einzelne natürliche Person oder können Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam sein.

(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12159413

alte Dokumentnummer

N9199914363O