ABSCHNITT III.
Unter- und Einzelpachtverträge. Unterpachtverträge.
§ 10.
Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
Schlagworte
Unterpachtvertrag
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011324
Dokumentnummer
NOR12159414
alte Dokumentnummer
N9199914364O