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§ 19 KlGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1959

ABSCHNITT IV.

Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine.

§ 19.

(1) Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereine, denen die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statutengemäß obliegt.

(2) Die den Kleingärtnern nach diesem Bundesgesetze zustehenden Rechte können durch Satzungen und Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder der Verbände der Kleingärtnervereine weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(3) Die Kleingärtnervereine und die Verbände der Kleingärtnervereine sind verpflichtet, die in ihrem Eigentume stehenden Grundstücke (Grundstücksteile) als Kleingärten zu verpachten, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146564

alte Dokumentnummer

N9195939483L