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Artikel 30 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL XVII

AUSTRITT Artikel 30

Artikel 30

  1. a) Jedes Mitglied kann aus der Organisation austreten, wenn es dies dem Generalsekretär der Organisation zwölf Monate vorher schriftlich mitteilt; der Generalsekretär leitet jede Austrittserklärung unverzüglich an alle Mitglieder der Organisation weiter.
  2. b) Der Austritt eines jeden Mitgliedes der Organisation, das nicht selbst für seine internationalen Beziehungen verantwortlich ist, erfolgt auf Grund einer zwölfmonatigen Kündigung, die durch das Mitglied oder eine andere Stelle, die für seine internationalen Besprechungen verantwortlich ist, schriftlich beim Generalsekretär einzureichen ist. Dieser verständigt alle Mitglieder der Organisation sofort von jeder derartigen Austrittserklärung.

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