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Artikel 31 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

Artikel 31

TEIL XVIII

SUSPENSION

Artikel 31

Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach oder erfüllt es in anderer Weise seine Verpflichtungen im Sinne der vorliegenden Konvention nicht, so kann der Kongreß es auf Grund eines Beschlusses von der Ausübung seiner Rechte und dem Genuß seiner Privilegien als Mitglied der Organisation suspendieren, bis es seinen finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen nachgekommen ist.

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