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Artikel 3 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL III

MITGLIEDSCHAFT Artikel 3 Mitglieder

Artikel 3

Mitglied der Organisation kann nach dem in diesem Abkommen festgelegten Verfahren werden:

  1. a) Jeder Staat, der an der Direktorenkonferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation in Washington, D. C., am 22. September 1947 vertreten war, in dem angeschlossenen Anhang 1 namentlich angeführt ist und die vorliegende Konvention unterzeichnet und gemäß Artikel 32 ratifiziert oder ihr gemäß Artikel 33 beitritt;
  2. b) jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das einen Wetterdienst besitzt, in dem es der vorliegenden Konvention gemäß Artikel 33 beitritt;
  3. c) jeder Staat, der für seine internationalen Beziehungen voll verantwortlich ist und einen Wetterdienst besitzt, jedoch nicht in Anhang 1 der vorliegenden Konvention angeführt und nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, nachdem er an das Sekretariat der Organisation ein Aufnahmegesuch gerichtet hat und nachdem dieses die Zustimmung von zwei Dritteln der in den Absätzen a), b) und c) dieses Artikels angeführten Mitglieder der Organisation gefunden hat, durch Beitritt zur vorliegenden Konvention gemäß Artikel 33;
  4. d) jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien mit eigenem Wetterdienst, die in Anhang II angeführt sind, wenn der Staat oder die Staaten, die für deren internationale Beziehungen verantwortlich sind und bei der Direktorenkonferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation in Washington, D. C., am 22. September 1947 gemäß der in Anhang I der vorliegenden Konvention angeführten Aufstellung vertreten waren, die vorliegende Konvention auf sie ausdehnen;
  5. e) jedes in Anhang II der vorliegenden Konvention nicht angeführte Territorium oder jede Gruppe von Territorien, die zwar einen eigenen Wetterdienst besitzen, jedoch für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, auf welche die vorliegende Konvention gemäß Artikel 34 Abs. b) angewendet wird, vorausgesetzt, daß das Aufnahmegesuch von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaat eingereicht wird und die Zustimmung von zwei Dritteln der in den Absätzen a), b) und c) dieses Artikels angeführten Mitglieder der Organisation findet;
  6. f) jedes von den Vereinten Nationen verwaltete Treuhandgebiet oder jede Gruppe von Treuhandgebieten mit eigenem Wetterdienst, auf die die Vereinten Nationen die vorliegende Konvention gemäß Artikel 34 anwenden.

    In jedem Ansuchen um Aufnahme in die Organisation ist anzugeben, auf Grund welches Absatzes dieses Artikels um die Mitgliedschaft angesucht wird.

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