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Artikel 4 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL IV

ORGANE Artikel 4

Artikel 4

  1. a) Die Organisation besteht aus:
  1. 1. dem Meteorologischen Weltkongreß (im folgenden mit „Kongreß'' bezeichnet);
  2. 2. dem Exekutivkomitee;
  3. 3. den Meteorologischen Regionalverbänden (im folgenden als „Regionalverbände'' bezeichnet);
  4. 4. den Fachausschüssen;
  5. 5. dem Sekretariat.
  1. b) Die Organisation hat einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,

    die gleichzeitig Präsidenten und Vizepräsidenten des Kongresses und des Exekutivkomitees sind.

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