TEIL XIII
BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANISATIONEN Artikel 26
Artikel 26
- a) Die Organisation stellt zweckdienliche Verbindungen mit denjenigen zwischenstaatlichen Organisationen her, mit denen dies wünschenswert erscheint, und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Jedes derartige förmliche Abkommen mit solchen Organisationen ist durch das Exekutivkomitee zu treffen und bedarf der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind.
- b) Die Organisation kann in Fragen, die im Bereich ihrer Zielsetzung liegen, geeignete Vereinbarungen zum Zwecke der Beratung und Zusammenarbeit mit nichtbehördlichen internationalen Organisationen treffen, mit Zustimmung der betreffenden Regierung auch mit nationalen Organisationen, gleichgültig, ob sie Behörden sind oder nicht.
- c) Die Organisation kann weiter, falls dies die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder, die Staaten sind, findet, von jeder internationalen Organisation oder Stelle, deren Ziele und Tätigkeit im Rahmen der Ziele der Organisation liegen, diejenigen Aufgaben, Hilfsmittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisationdurch internationales Abkommen oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den für die betreffenden Organisationen zuständigen Stellen übertragen werden.
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