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Artikel 27 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL XIV

RECHTLICHE STELLUNG, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN Artikel 27

Artikel 27

  1. a) Im Gebiet jedes Mitgliedes genießt die Organisation die zur Erfüllung ihrer Ziele und zur Ausübung ihrer Funktionen nötige rechtliche Stellung.
  2. b) (i) Im Gebiet jedes Mitgliedes, auf das die vorliegende Konvention Anwendung findet, genießt die Organisation diejenigen Privilegien und Immunitäten, die zur Erfüllung ihrer Ziele und zur Ausübung ihrer Funktionen nötig sind.
  3. b) (ii) Ebenso genießen die Vertreter der Mitglieder und die Funktionäre der Organisation alle Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen der Organisation nötig sind.
  4. c) Diese rechtliche Stellung und diese Privilegien und Immunitäten werden in einem Sonderabkommen festgelegt, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgearbeitet und zwischen den Mitgliedern, die Staaten sind, abgeschlossen wird.

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