Artikel VI
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, das ganze in ihrem Besitz befindliche Schrifttum zur Verfügung zu stellen, das nach ihrer Ansicht der Organisation die Möglichkeit geben kann, die ihr obliegenden Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055599
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