ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel XXXII
Das vorliegende Übereinkommen wird bis zum 31. Dezember 1955 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zur Unterschrift aufliegen.
Es wird ratifiziert.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055625
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