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Artikel XXVIII Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXVIII

Ein Staat, der im Laufe eines im Artikel XXXVI vorgesehenen Zeitraumes Mitglied der Organisation wird, ist bis zum Ablauf dieser Frist gebunden und unterliegt von seinem Beitritt an den gleichen Verpflichtungen wie die schon vorher beigetretenen Mitglieder.

Ein neuer Mitgliedstaat wird Miteigentümer des Vermögens der Organisation und muß daher eine von der Konferenz festgelegte Eintrittsgebühr bezahlen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird so berechnet, als ob das neue Mitglied ab 1. Jänner des dem Jahr der Hinterlegung der Beitrittserklärung oder Ratifikation folgenden Jahres angehörte. Für das laufende Jahr sind so viele Zwölftel dieses Beitrages zu entrichten, als Monate für die Bezahlung in Frage kommen. Diese Zahlung ändert die für das laufende Jahr vorgesehenen Beiträge der anderen Mitglieder nicht.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055621

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