Artikel XXIX
Jeder Mitgliedstaat, der seine Beiträge während drei aufeinanderfolgender Jahre nicht bezahlt hat, wird von der Organisation als ausgetreten betrachtet und aus der Liste der Mitgliedstaaten gestrichen.
Die Lage jener Mitgliedstaaten, die sich in einer Zeit finanzieller Schwierigkeiten befinden und ihren Verpflichtungen augenblicklich nicht nachkommen können, wird jedoch von der Konferenz geprüft werden, die in bestimmten Fällen Frist und Zahlungsaufschub gewähren kann.
Die Fehlbeträge der Einnahmen, die durch Ausscheiden eines Mitgliedstaates entstehen, werden gemäß Artikel XXIV aus den Reservekrediten gedeckt.
Die freiwillig ausgetretenen Mitglieder und die gestrichenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Miteigentum an dem gesamten Vermögen der Organisation.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055622
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)